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   VGH Baden-Württemberg, 17.11.1983 - 1 S 2669/83   

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VGH Baden-Württemberg, 17.11.1983 - 1 S 2669/83 (https://dejure.org/1983,4756)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.11.1983 - 1 S 2669/83 (https://dejure.org/1983,4756)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. November 1983 - 1 S 2669/83 (https://dejure.org/1983,4756)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 34, 233 (Ls.)
  • Justiz 1985, 64
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2013 - 1 S 2155/12

    Fristbeginn für Bürgerbegehren bei unzulässigerweise nichtöffentlich gefasstem

    Denn die nichtamtliche Bekanntgabe erfüllt im wesentlichen eine "Anstoßfunktion", die erkennen lässt, dass ein möglicherweise die Ausschlussfrist in Lauf setzender Gemeinderatsbeschluss gefasst wurde, und den Betroffenen auf diese Weise veranlasst, sich rechtzeitig und umfassend über den Inhalt der Beschlussfassung zu vergewissern (st. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 - NVwZ 1985, 288; Beschl. v. 17.11.1983 - 1 S 2669/83 - BWGZ 1992, 598; Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 - BWGZ 1992, 599; Beschl. v. 27.04.2010, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1990 - 1 S 657/90

    Bürgerbegehren gegen einen Gemeinderatsbeschluß über die Errichtung einer

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14.11.1983, NVwZ 1985, 288; Beschluß vom 17.11.1983, Justiz 1985, 64) greift die Ausschlußfrist ein, wenn das Bürgerbegehren seinem Inhalt nach auf die Korrektur eines Gemeinderatsbeschlusses gerichtet ist.

    Erkennbar sind für den betroffenen Bürger nicht allein die Umstände, die in der -- regelmäßig nichtamtlichen -- Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses, z.B. im nichtredaktionellen Teil des Amtsblatts oder durch die örtliche Presse, mitgeteilt werden (s. dazu Beschluß des Senats vom 17.11.1983, Justiz 1985, 64).

    Denn einem Bürgerbegehren gegen den Projektbeschluß wird in der Regel nicht entgegengehalten werden können, die durch vorangegangene Planungsbeschlüsse grundsätzlicher Art in Lauf gesetzte Ausschlußfrist sei ungenutzt verstrichen (Senat, Beschluß vom 17.11.1983, Justiz 1985, 64).

  • VG Karlsruhe, 07.07.2010 - 8 K 1363/10

    Kommunalrecht - gegen einen Grundsatzbeschluss gerichtetes "korrigierendes"

    9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 18.06.1990 - 1 S 657/90 -, juris; Urt. v. 14.11.1983 - 1 S 1204/83 -, NVwZ 1985, 288; Beschl. v. 17.11.1983 - 1 S 2669/83 -, Justiz 1985, 64) ist ein Bürgerbegehren dann im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 GemO gegen einen Gemeinderatsbeschluss gerichtet, wenn es seinem Inhalt nach auf die Korrektur des Gemeinderatsbeschlusses abzielt.
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